Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BÖRDNER Städtereinigung GmbH
Stand: Januar 2017

§ 1 Geltungsbereich

  1. Für die Vertragsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Sie werden daher nur wirksam vereinbart, wenn und soweit der Auftragnehmer sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkannt hat.
  3. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn der Auftragnehmer bei der Bekanntgabe besonders hinweisen.

§ 2  Vertragsabschluss

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
  2. Aufträge werden erst verbindlich, wenn sie durch den Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen in Textform bestätigt werden. Ohne ausdrückliche Auftragsbestätigung, kommt der Vertrag zu den Konditionen des Angebots mit der Übernahme der Abfälle zustande.
  3. Die vom Auftraggeber im Entsorgungsnachweis (verantwortliche Erklärung) gemachten Angaben sowie von den Genehmigungsbehörden erteilten Auflagen sind Vertragsgrundlage und damit wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages.

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer übernimmt als alleiniges Unternehmen die im Leistungsvertrag aufgeführten Dienstleistungen für den Auftraggeber. Der Leistungsumfang beinhaltet nach Art der vereinbarten Dienstleistung
    a. die Bereitstellung von Behältern der im Vertrag festgelegten Art, Größe und Anzahl,
    b. den Austausch bzw. Umleerung sowie den Abzug der bereitgestellten Behälter am vereinbarten Standort und den Transport der Abfälle zur Verwertungs-/Beseitigungsanlage,
    c. die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verwertung/Beseitigung der im Vertrag festgelegten Abfälle.
  2. Die Entsorgung erfolgt – soweit möglich – mittels eines mobilen elektronischen Erfassungssystems. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall zwecks Erfüllung der Obliegenheiten des Auftraggebers zur Abgabe der notwendigen Erklärungen und Vornahme der erforderlichen Handlungen ermächtigt. Der Auftragnehmer handelt dabei nach Weisung des Auftraggebers. Insbesondere prüft er die Beschaffenheit und Menge der zu übernehmenden Abfälle nur, soweit er hierzu aufgrund eigener Verpflichtungen gehalten ist. Soweit der Entsorgungsvertrag dem Auftraggeber Prüfungsrechte einräumt, bleiben diese unberührt.
  3. Im Übrigen dienen alle Maßnahmen, die der Auftragnehmer neben der eigentlichen Entsorgungsleistung (z. B. Verprobung, Analyse) trifft, ausschließlich der Erfüllung der rechtlichen Pflichten des Auftraggebers.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter zu bedienen.
  5. Ist die vertraglich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers infolge geänderter gesetzlicher Regelungen in der bisher praktizierten Art und Weise nicht mehr zulässig, hat der Auftragnehmer die Entsorgung nach Maßgabe der geänderten Regelungen durchzuführen. Hierdurch verursachte Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass jede Anfallstelle des Auftraggebers Teil einer Branchenlösung zur Verpackungsentsorgung sein kann.

§ 4 Obliegenheiten des Auftraggebers

  1. Dem Auftraggeber obliegt die Schaffung aller Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung.
  2. Bei Abrufaufträgen erfolgt der Abruf der Leistungen in Textform, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  3. Der Auftraggeber hat die Abfälle vollständig und zutreffend zu deklarieren. Die Behälter sind ausschließlich mit den deklarierten Abfällen zu befüllen. Änderungen in der Abfallzusammensetzung sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
  4. Die Abfälle gehen mit Überlassung in einen Sammelbehälter, in eine sonstige Sammeleinrichtung oder mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug in das Eigentum des Auftragnehmers über. Hiervon ausgenommen sind gefährliche Abfälle und jene Abfälle, die nicht der Deklaration entsprechen. Letztere können vom Auftragnehmer zurückgewiesen werden. Sofern eine Annahme bereits erfolgt ist, hat der Auftraggeber die falsch deklarierten Abfälle auf eigene Kosten zurückzunehmen. Verweigert er die Annahme, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Abfälle zu entsorgen und Schadensersatz zu verlangen.
  5. Die vom Auftragnehmer übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber nicht von seiner abfallrechtlichen Verantwortung.
  6. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung auf Verlangen zu bestätigen. Soweit darüber hinaus eine Nachweispflicht über die ordnungsgemäße Entsorgung besteht, hat der Auftraggeber den Nachweis unter Verwendung der vom Auftragnehmer hierfür vorgesehenen Formbelege oder im Wege des elektronischen Abfallnachweisverfahrens zu führen. Hierzu ermöglicht der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Nutzung des Online-Datenverarbeitungs-Systems REGISTA® nach Maßgabe der jeweils aktuellen Allgemeinen Nutzungsbedingungen. Sofern der Auftraggeber seiner Nachweispflicht – auch mittels eines Beauftragten – zum Zeitpunkt der Entsorgung nicht nachkommt, ist der Auftragnehmer zur Durchführung der Entsorgung nicht verpflichtet.
  7. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel hinsichtlich der Entsorgung binnen 48 Stunden anzuzeigen. Er trägt die Beweislast für nicht erbrachte oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Leistungen des Auftragnehmers.
  8. Die vereinbarten Leistungsrhythmen bzw. Leistungsphasen sind bindend. Nicht durch den Auftragnehmer verursachte Stillstands- und Wartezeiten sowie vergebliche Anfahrten sind kostenpflichtig und werden zu den Stundensätzen für die beauftragten Leistungen abgerechnet.

§ 5 Gestellung von Abfallbehältern

  1. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber für die Dauer der Entsorgung die benötigten Behältnisse mietweise zur Verfügung. Der Auftraggeber haftet für die pflegliche Benutzung der Behältnisse, für deren Beschädigung und das Abhandenkommen während der Dauer der Überlassung.
  2. Der Auftraggeber haftet ferner für die Auswahl des Standortes der Behältnisse, insbesondere für einen ausreichend befestigten Untergrund und garantiert deren freie Zugänglichkeit zum Abtransport.
  3. Die Verkehrssicherungspflicht für die Behälter obliegt dem Auftraggeber. Erforderliche behördliche Genehmigungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen hat der Auftraggeber vor Gestellung auf eigene Kosten einzuholen. Für die unterlassene Sicherung des Behälters oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er stellt den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
  4. Alle betrieblichen Änderungen, die die Abholung der Abfälle betreffen, sind dem Auftragnehmer mindestens 4 Wochen vorher in Textform mitzuteilen. Behördliche Anordnungen, die Einfluss auf die vertragliche Dienstleistung haben, sind unverzüglich in Textform anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese Mitteilungspflichten haftet der Auftraggeber für alle daraus resultierenden Kosten und Aufwendungen.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung gelten die am Tage der Leistungserbringung gültigen Preise. Sie beinhalten lediglich die im Vertrag bezeichneten Leistungen des Auftragnehmers. Mehr- oder Sonderleistungen, die nicht vom Vertrag umfasst sind sowie im Leistungsverzeichnis aufgeführte Eventualpositionen oder Kosten für Leistungen Dritter werden separat in Rechnung gestellt, sofern sie durch den Auftraggeber veranlasst wurden oder gesetzlich vorgeschrieben sind.
  2. Wird die Leistung gewichtsbezogen abgerechnet, sind die auf einer geeichten Waage des Auftragnehmers oder eines Unterauftragnehmers festgestellten Gewichte für die Rechnungslegung maßgebend. Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen berechtigen den Auftraggeber nicht zu Beanstandungen. Sofern das ermittelte Nettogewicht unterhalb der Mindestlast liegt, ist der Auftragnehmer berechtigt, unabhängig vom tatsächlichen Gewicht ein pauschales Entgelt geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn die Waage nachweislich ein unzutreffendes Gewicht ermittelt.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarte Behältergrundgebühr vorschüssig im ersten Monat des Abrechnungszeitraums zu berechnen.
  4. Alle Preise gelten zuzüglich der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, erfolgt die Abrechnung nach dem Reverse-Charge-Verfahren. Soweit auf die Vertragsbeziehung die Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes Anwendung finden oder eine Handlung später umsatzsteuerlich als steuerbar eingestuft wird, hat der Auftraggeber auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die notwendigen Mitwirkungshandlungen zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung (z. B. Rechnungsstellung) zu gewährleisten. Eine etwaige nachträglich erhobene Umsatzsteuer bzw. gekürzte Vorsteuer ist dem Auftragnehmer auf Nachweis zu erstatten.
  5. Rechnungsbeträge sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort ohne Abzug fällig. Gerät der Auftraggeber in Verzug, hat er die einschlägigen gesetzlichen Verzugszinsen und -pauschalen zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  6. Bei Zahlung mittels SEPA-Lastschrift ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorabinformation („Pre-Notification“) mit einer kürzeren Frist als 14 Tage vor Fälligkeit zuzusenden.
  7. Sofern das Gutschriftverfahren vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung der Lieferungen/Leistungen auf der Grundlage des Lieferscheins/Leistungsnachweises. Der Gutschriftempfänger erhält vom Gutschriftaussteller als Nachweis für die erfassten Lieferungen/Leistungen bis zum Ende des Folgemonats eine Gutschriftanzeige. Darin werden je Lieferschein/Leistungsnachweis die Lieferungen/Leistungen nach Art und Menge, Nettopreise, Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag sowie der Gesamtbetrag ausgewiesen. Die Gutschriftvereinbarung kann von jeder Partei mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Widerspricht der Gutschriftempfänger einer oder mehrerer der ihm erteilten Gutschriften oder führt ein sonstiges Verhalten des Gutschriftempfängers dazu, dass für den Gutschriftaussteller die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nach dem UStG entfällt, hat der Gutschriftempfänger dem Gutschriftaussteller den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Der Gutschriftempfänger hat dem Gutschriftaussteller eine Änderung der Umsatzsteuerpflicht unverzüglich mitzuteilen. Zu Unrecht gezahlte Beträge werden dem Gutschriftaussteller auf dessen Wunsch erstattet oder mit bestehenden Ansprüchen verrechnet.
  8. Im Falle des Verzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungen 10 Werktage nach Zugang der zweiten Mahnung einzustellen und die Behälter einzuziehen. Für die Wiederbereitstellung der eingezogenen Behälter stellt der Auftragnehmer einen Betrag in Höhe der entstandenen Kosten, mindestens aber 50,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer je Aufstellungsort/Vorgang in Rechnung.

§ 7 Preisanpassung

  1. Ändern sich bei Dauerschuldverhältnissen oder bei Leistungen, die erst nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, die der Preiskalkulation zugrundeliegenden Kosten, insbesondere Lohn- und Lohnnebenkosten, Energiekosten, Steuern, Abgaben, relevante Rohstoffpreisindizes sowie Kosten für Leistungen Dritter (z. B. Beseitigungs-/Verwertungsanlagen) etc., ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen.
  2. Entstehen während der Vertragslaufzeit zusätzliche Kosten aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen und/oder Gebühren und sonstigen Abgaben, so kann der Auftragnehmer vom Zeitpunkt der Veränderungen an eine den nachgewiesenen Kostensteigerungen entsprechende Konditionsanpassung verlangen.
  3. Die Anpassung ist unter Darlegung des Änderungsgrundes geltend zu machen. Führt die Preisanpassung gemäß den vorstehenden Absätzen 1 und 2 zu einer Kostensteigerung von mehr als 10 % des vereinbarten Gesamtpreises, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende zu kündigen.

§ 8 Haftung

  1. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen, haftet der Auftragnehmer in vollem Umfang. Bei sonstigen Schäden entfällt bei leicht fahrlässigen Handlungen eine Haftung, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung, auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen, auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Soweit zulässig, ist die Haftung des Auftragnehmers für mittelbare Schäden ausgeschlossen.
  2. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für die Richtigkeit der von ihm erteilten Angaben. Er hat dem Auftragnehmer jeden infolge der Unrichtigkeit entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vergüten. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer ferner für sämtliche Schäden, die dadurch entstehen, dass er oder von ihm beauftragtes Personal die vertraglichen Obliegenheiten verletzt und stellt den Auftragnehmer ggf. von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.

§ 9 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Auftraggeber ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt, Forderungen gegen den Auftragnehmer ganz oder teilweise abzutreten.
  2. Der Auftraggeber kann gegenüber den Ansprüchen des Auftragnehmers mit eigenen Forderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder in einem engen Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung des Auftragnehmers stehen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er ebenfalls nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 10 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 2 Jahren, soweit nichts anderes vereinbart ist. Er verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf gekündigt wird.
  2. Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor

    • bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder Verfahrensabweisung mangels Masse gem. § 26 InsO,
    • wenn für den Auftraggeber eine Warenkreditversicherung nicht mehr abgeschlossen werden kann,
    • wenn wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird.

  3. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.

§ 11 Höhere Gewalt

Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, solange die Erbringung der geschuldeten Leistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt oder sonstiger Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügungen), wesentlich erschwert oder unmöglich wird.

§ 12 Datenschutz

Die im Zusammenhang mit dem Vertrag erfassten Daten werden von den Parteien unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften erhoben, verarbeitet und genutzt. Soweit dies personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes betrifft, wird der Betroffene hiermit ausdrücklich unterrichtet.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen unverzüglich durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Gleiches gilt für den Fall einer Vertragslücke.
  3. Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart. Es erfolgt keine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.